Bereits zu Lebzeiten steht es Ihnen frei für den Fall Ihres Ablebens ein Testament zu errichten um künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Meine Kanzlei steht Ihnen insbesondere bei den nachstehenden Angelegenheiten zur Seite:
- Errichtung von Testamenten
- Vertretung im Verlassenschaftsverfahren
- Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten
In einem Testament geben Sie Ihren letzten Willen wieder. Über Formvorschriften und inhaltliche Grenzen kläre ich Sie gerne auf. Ebenso verfasse ich für Sie Ihr Testament. Formfehler bei der Testamenterrichtung können nämlich weitreichende Folgen haben. Wird bei der Errichtung eines Testaments eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist das Testament ungültig.
Auch mit einem angetretenen Erbe können Pflichten einhergehen. Informieren Sie sich bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung über allenfalls zu erfüllende Pflichtteilsansprüche¹), Vermächtnisse²) und sonstige mit dem Erbantritt verbundene Konsequenzen.
Sollten Sie enterbt oder auf den (halben) Pflichtteil herabgesetzt worden sein, gilt es zu prüfen, ob dies rechtens ist. Wurde Ihnen in einem Testament etwas vermacht (Gegenstände, Geld, Spareinlagen etc.), haben Sie – nach Ablauf einer gewissen Frist – Anspruch auf Herausgabe.
Ich vertrete Sie sowohl bei der außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer aus dem Erbrecht resultierenden Ansprüche, als auch bei der Durchsetzung vor Gericht.
¹) Beim Pflichtteil handelt es sich um die Hälfte des aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbes. Das Gesetz bestimmt ua. den Kreis der Pflichtteilsberechtigten und die Frist wann dieser geltend zu machen ist.
²) Ein Vermächtnis ist eine einzelne Sache welche einer bestimmten Person durch das Testament zugedacht wurde (z.B. eine Wohnung oder Geld).